Satzung

§1 Name
Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Restaurierung und Pflege der Stadtkirche Zöblitz e.V.". Der Sitz des Vereins ist Zöblitz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist zum Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Marienberg anzumelden.
§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung bauerhaltender, denkmalerhaltender und kultursichernder Maßnahmen. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung von Bauinstandsetzungen, Restaurierungen und Dokumentationen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.


§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Zur Entgegennahme von Spenden und Ausstellen der Spendenbescheinigungen für den Förderverein sind die Stadtverwaltung Zöblitz und das Ev.-Luth. Pfarramt Zöblitz berechtigt. Die Mittel werden aus schließlich über das Ev.-Luth. Pfarramt Zöblitz für den im § 2 genannten Zweck eingesetzt.

(2) Ist ein Mitglied länger als 15 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand, wird es aus der Mitgliederliste gestrichen.


§5 Austritt

Ein Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Erklärung muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§6 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn ein Mitglied Interessen des Vereins vorsätzlich verletzt. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellt der Vorstand vor der Mitgliederversammlung.



Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Der Betroffene ist schriftlich über seinen Ausschluss zu informieren.


§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
  • l. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • fünf Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.



Der Vorstand bestellt sich einen Schriftführer.

Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung.
§8 Vereinsvorsitz
Der Verein wird vertreten durch den l. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, von denen jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

§9 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie sind zwei Wochen vorher öffentlich bekanntzugeben. Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zöblitz und jedes Vereinsmitglied haben das Recht, bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftliche Anträge zu stellen. Alle eingegangenen Anträge sind der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jeder Antrag kann vom Einreicher begründet werden.


§10

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden und in Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.



Die Einladung mit der Tagesordnung wird durch Anschlag in den Schaukästen der öffentlichen Bekanntmachung der Stadtverwaltung Zöblitz, der Gemeindeverwaltung Ansprung mit den Ortsteilen Sorgau und Grundau bekannt gegeben.



Ebenfalls wird die Einladung im Stadt- und Gemeindeanzeiger von Zöblitz, Ansprung, Sorgau und Grundau bekannt gemacht.


§11

Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere beschließen.



Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält, vorbehaltlich § 6, der davon unberührt bleibt. Jedes Mitglied hat das Recht, die Versammlung zu besuchen.


§12
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfungskommission versteht sich als Berater des Vorstandes und des Vereins. Sie ist berechtigt, dem Vorstand und dem Verein Empfehlungen und Hinweise zu geben.

Die Kassenprüfer überprüfen in zeitlichen Abständen
  • die satzungsgerechte Arbeit der Gremien des Vereins
  • die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen.

Jährlich ist mindestens eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungen sind durch Protokolle der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Vorstand kann Prüfungen durch die Kassenprüfungskommission veranlassen.


§13 Protokollführung

Alle gefassten Beschlüsse einschließlich Abstimmungsergebnisse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§14 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Antragsteller und Berichterstatter haben das erste und das letzte Wort. Zur Geschäftsordnung kann sofort gesprochen werden. Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter angenommen. Bei Abstimmungen stellt der Versammlungsleiter den betreffenden Antrag.


§15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50 Prozent der Mitglieder.


§16 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Liquidator. Das Vereinsvermögen einschließlich der zum Zeitpunkt vorhandenen Spendenmittel fällt an den Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zöblitz, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.



Die Neufassung der Satzung wurde am 19. Mai 1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 21. September 1995 in das Vereinsregister eingetragen.